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   KG, 28.03.2013 - 18 UF 72/13   

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https://dejure.org/2013,7996
KG, 28.03.2013 - 18 UF 72/13 (https://dejure.org/2013,7996)
KG, Entscheidung vom 28.03.2013 - 18 UF 72/13 (https://dejure.org/2013,7996)
KG, Entscheidung vom 28. März 2013 - 18 UF 72/13 (https://dejure.org/2013,7996)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung des dinglichen Arrestes zur Sicherung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich ohne mündliche Verhandlung; Vorliegen eines Arrestgrundes bei illoyalen Verfügungen eines Ehegatten im Hinblick auf das ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung des dinglichen Arrestes zur Sicherung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich ohne mündliche Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 148
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 27.02.2012 - 5 UF 51/12

    Rechtsbehelf gegen Ablehnung Arrestantrag ohne mündliche Verhandlung

    Auszug aus KG, 28.03.2013 - 18 UF 72/13
    Es ist zwar umstritten, ob gegen die Ablehnung eines Arrestantrags ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss in Familienstreitsachen die sofortige Beschwerde nach den ZPO -Vorschriften zulässig ist oder die befristete Beschwerde nach § 58 ff FamFG (vgl. Zum Streitstand: Schmitz in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. § 10 Rn 495, 0LG Frankfurt, FamRZ 2012, 1078 ).

    Der Senat schließt sich deshalb der wohl inzwischen überwiegenden Meinung an (vgl. OLG Frankfurt - 5 UF 51/12 - FamRZ 2012, 1078 , Schmitz, aaO. und die dortigen nachweise, a.A. etwa OLG München FamRZ 2011, 746 und Borth, aaO.) - und hält die sofortige Beschwerde nach § 567ff ZPO für das hier statthafte Rechtsmittel.

  • OLG München, 16.11.2010 - 33 UF 1650/10

    Familienstreitsache: Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines beantragten Arrests;

    Auszug aus KG, 28.03.2013 - 18 UF 72/13
    Der Senat schließt sich deshalb der wohl inzwischen überwiegenden Meinung an (vgl. OLG Frankfurt - 5 UF 51/12 - FamRZ 2012, 1078 , Schmitz, aaO. und die dortigen nachweise, a.A. etwa OLG München FamRZ 2011, 746 und Borth, aaO.) - und hält die sofortige Beschwerde nach § 567ff ZPO für das hier statthafte Rechtsmittel.

    Um die Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung bzw. Erschwerung zu begründen, muss mithin zumindest glaubhaft sein, dass eine ungünstige nicht unerhebliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners bevorsteht (vgl. OLG München FamRZ 2011, 746 ff).

  • OLG Dresden, 07.12.2006 - 21 UF 410/06

    Arrest zur Sicherung des Zugewinnausgleichs

    Auszug aus KG, 28.03.2013 - 18 UF 72/13
    Unabhängig davon kann die Veräußerung eines Vermögenswertes aber nur dann einen Arrestgrund darstellen, wenn das übrige Vermögen des Schuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers ausreicht und kein wesentlicher Gegenwert in das Vermögen des Schuldners fließt oder eine Vollstreckung in den Erlös nicht möglich ist (vgl. Drescher, aaO., § 917 Rz. 7; OLG Brandenburg, NJW-RR 2009, 801 ; OLG Dresden NJW-RR 2007, 659 f).
  • OLG Brandenburg, 29.09.2008 - 13 UF 68/08

    Sicherung eines künftigen Zugewinnausgleichsanspruchs durch Arrest

    Auszug aus KG, 28.03.2013 - 18 UF 72/13
    Unabhängig davon kann die Veräußerung eines Vermögenswertes aber nur dann einen Arrestgrund darstellen, wenn das übrige Vermögen des Schuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers ausreicht und kein wesentlicher Gegenwert in das Vermögen des Schuldners fließt oder eine Vollstreckung in den Erlös nicht möglich ist (vgl. Drescher, aaO., § 917 Rz. 7; OLG Brandenburg, NJW-RR 2009, 801 ; OLG Dresden NJW-RR 2007, 659 f).
  • OLG Koblenz, 18.12.2012 - 13 UF 948/12

    Dinglicher Arrest: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Arrestantrags ohne

    Auszug aus KG, 28.03.2013 - 18 UF 72/13
    Der Senat schließt sich insoweit der vom Oberlandesgericht Koblenz in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 13 UF 948/12 - (zitiert nach iuris) an, das folgendes ausgeführt hat:.
  • OLG München, 13.01.1981 - 17 U 3742/80

    Zugehörigkeit zur Hare-Krishna-Sekte als Anfechtungsgrund eines Testamentes;

    Auszug aus KG, 28.03.2013 - 18 UF 72/13
    Zweck des dinglichen Arrestes ist ausschließlich die Verhinderung der Verschlechterung der Lage des Gläubigers gegenüber dem Vermögen des Schuldners und mithin die Stilllegung des Schuldnervermögens bis zur Entscheidung in der Hauptsache (vgl. OLG München NJW 1983, 2577 a. E.).
  • OLG Bremen, 07.05.2015 - 4 WF 52/15

    Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs durch dinglichen Arrest

    Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei es einen gerichtlichen Beurteilungsspielraum gibt (OLG Schleswig, MDR 2014, 1289; KG, FamRZ 2014, 148).

    Die Umsetzung von Vermögenswerten in Geld ist ein Arrestgrund, wenn die Gefahr besteht, dass der Schuldner das Geld beiseite schafft (KG, FamRZ 2014, 148).

    Um die Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung bzw. Erschwerung zu begründen, muss zumindest glaubhaft sein, dass eine ungünstige nicht unerhebliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners bevorsteht (KG, FamRZ 2014, 148).

  • LG Hamburg, 24.05.2019 - 307 O 136/19

    Vorliegen eines Arrestgrundes

    Vielmehr muss die Besorgnis hinzutreten, dass der Vermögensgegenstand dem Zugriff der Gesamtheit der Gläubiger entzogen wird (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1995 - IX ZR 82/94 -, BGHZ 131, 95-107, Rn. 24), was beispielsweise dann angenommen wird, wenn keine wesentlichen Gegenwerte in das Vermögen des Schuldners zurückfließen (BGH a.a.O.; KG Berlin, Beschluss vom 28. März 2013 - 18 UF 72/13 -, Rn. 19, juris OLG Koblenz, Beschluss vom 24. August 2011 - 8 W 468/11 -, Rn. 6, juris MüKoZPO/ Drescher , 5. Aufl. 2016, ZPO § 917 Rn. 7).
  • OLG Jena, 07.05.2014 - 1 UF 235/14

    Gegen einen Beschluss, mit dem das Familiengericht ohne vorherige mündliche

    Zahlreiche neuere Entscheidungen sind - teilweise unter Heranziehung der Entscheidung des BGH zur Anfechtung der isolierten Kostenentscheidung in Familienstreitsachen (FamRZ 2011, 1933) - der Auffassung, dass die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff ZPO eröffnet ist (OLG Celle, Beschluss vom 02.04.2013, FamRZ 2013, 1917; KG Berlin, Beschluss vom 28.03.2013, FamRZ 2014, 148; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2012, FamRZ 2013, 1602; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.02.2012, FamRZ 2012, 1078; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.02.2012, FamRZ 2012, 902).
  • LG Düsseldorf, 20.06.2022 - 24 T 1/22
    Um die Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung bzw. Erschwerung zu begründen, muss mithin zumindest glaubhaft sein, dass eine ungünstige nicht unerhebliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners bevorsteht (vgl. KG, Beschluss vom 28. März 2013 - 18 UF 72/13 -, NJOZ 2013, 1203; OLG München, Beschluss vom 16. November 2010 - 33 UF 1650/10 -, NJOZ 2011, 1411).
  • OLG Brandenburg, 17.03.2023 - 10 W 7/23

    Dinglicher Arrest zur Sicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs; Dinglicher

    Um die Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung bzw. Erschwerung zu begründen, muss zumindest glaubhaft sein, dass eine ungünstige nicht unerhebliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners bevorsteht (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 7. Mai 2015 - 4 WF 52/15 -, Rn. 23, juris; KG Berlin, Beschluss vom 28. März 2013 - 18 UF 72/13 -, Rn. 16, juris).
  • OLG München, 26.10.2021 - 2 UF 1119/21

    Statthaftes Rechtsmittel gegen Ablehnung eines Arrestantrages durch das

    Zahlreiche neuere Entscheidungen sind - teilweise unter Heranziehung der Entscheidung des BGH zur Anfechtung der isolierten Kostenentscheidung in Familienstreitsachen (FamRZ 2011, 1933) - der Auffassung, dass die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff ZPO eröffnet ist (OLG Jena, Beschluss vom 07.05.2014, 1 UF 235/14-, juris; OLG Celle, Beschluss vom 02.04.2013, FamRZ 2013, 1917; KG Berlin, Beschluss vom 28.03.2013, FamRZ 2014, 148; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2012, FamRZ 2013, 1602; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.02.2012, FamRZ 2012, 1078; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.02.2012, FamRZ 2012, 902).
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